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ALLGEMEINE VERFÜGUNGEN
a) Alle Beschränkungen, Befreiungen und Bestimmungen des vorliegenden Vertrages bezüglich der Haftung des Beförderers finden gegebenenfalls auch Anwendung auf die Haftung seiner Agenten, seiner Schiffe, seiner Angestellten und sonstiger Vertreter; sowie auch auf die Haftung, falls sie in Anspruch genommen wird, der Eigentümer, Agenten, Angestellten und sonstiger Vertreter jeglichen Austauschschiffes. b) Die Unrechtmäßigkeit oder die Nichtigkeit einer Klausel, eines Paragraphen oder irgendeiner Bestimmung dieses Vertrages macht einen anderen Paragraphen oder eine Bestimmung weder ungültig, noch berührt sie einen solchen Paragraphen oder eine Bestimmung der besagten Vereinbarung. c) Das zuständige Gericht für Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben könnten, ist auch im Falle von Gewährleistungsberufung oder Verteidigermehrzahl oder Verwandtschaft das Gericht in Marseille (Handelsgericht). Der Passagier erklärt sich mit dieser Rechtssprechung einverstanden und unterlässt es, die Gesellschaft bei jeglichem anderen Gericht zu verklagen. Wichtig: Wenn dieser Fahrschein zu Nutzen eines anderen Beförderers als der SNCM benutzt wird, sind die allgemeinen Passagebedingungen des Beförderers in Kraft, die der Passagier als ihm bekannt und anerkannt betrachtet. Die SNCM handelt in diesem Falle nur in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigter des wirklichen Beförderers. Die SNCF, die ggf. als Vertreter der SNCM für Platzreservierungsvorgänge und Billettausgabe auftritt, kann hinsichtlich der Benutzer nicht für Schadensfälle, die sich daraus oder gelegentlich aus dem Transport ergeben, haftbar gemacht werden.
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