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Compagnie maritime SNCM - Véhicules



    Allgemeine Beförderungsbedingungen - FAHRZEUGE

 

 

Der vorliegende Vertrag unterliegt entweder dem Gesetz vom 18. Juni 1966 mit seinen Durchführungsbestimmungen oder dem internationalen Abkommen von Brüssel vom 25. August 1924, jedoch nur in den Fällen und Beschränkungen, wo diese Gesetzestexte auf die Parteien zutreffen. Der Fahrzeugtransport wird ohne Gewähr der pünktlichen Ankunft durchgeführt. Die Daten der Zwischenstopps des Schiffes, die in den Rundschreiben, Fahrplänen oder Ankündigungen der Gesellschaft angegeben sind, gelten nur als Information. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Fahrzeuge auf das vorgesehene Schiff oder auf eines der zwei folgenden Schiffe sowie auf Deck ohne vorherige Bekanntgabe an die Passagiere zu verladen. Im Falle von Verzögerung der Lieferung der Fahrzeuge werden keine Entschädigungen oder Zinsen fällig, aus welchem Grunde auch immer.


  ALLGEMEINE VERFÜGUNGEN

a) Alle Beschränkungen, Befreiungen und Bestimmungen des vorliegenden Vertrages bezüglich der Haftung des Beförderers finden gegebenenfalls auch Anwendung auf die Haftung seiner Agenten, seiner Schiffe, seiner Angestellten und sonstiger Vertreter; sowie auch auf die Haftung, falls sie in Anspruch genommen wird, der Eigentümer, Agenten, Angestellten und sonstiger Vertreter jeglichen Austauschschiffes. b) Die Unrechtmäßigkeit oder die Nichtigkeit einer Klausel, eines Paragraphen oder irgendeiner Bestimmung dieses Vertrages macht einen anderen Paragraphen oder eine Bestimmung weder ungültig, noch berührt sie einen solchen Paragraphen oder eine Bestimmung der besagten Vereinbarung. c) Das zuständige Gericht für Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben könnten, ist auch im Falle von Gewährleistungsberufung oder Verteidigermehrzahl oder Verwandtschaft das Gericht in Marseille (Handelsgericht). Der Passagier erklärt sich mit dieser Rechtssprechung einverstanden und unterlässt es, die Gesellschaft bei jeglichem anderen Gericht zu verklagen. Wichtig: Wenn dieser Fahrschein zu Nutzen eines anderen Beförderers als der SNCM benutzt wird, sind die allgemeinen Passagebedingungen des Beförderers in Kraft, die der Passagier als ihm bekannt und anerkannt betrachtet. Die SNCM handelt in diesem Falle nur in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigter des wirklichen Beförderers. Die SNCF, die ggf. als Vertreter der SNCM für Platzreservierungsvorgänge und Billettausgabe auftritt, kann hinsichtlich der Benutzer nicht für Schadensfälle, die sich daraus oder gelegentlich aus dem Transport ergeben, haftbar gemacht werden.


  WICHTIG

Wenn das Ticket zugunsten eines anderen Beförderungsunternehmens benutzt wird, gelten dann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der betroffenen Gesellschaft, die der Passagier zur Kenntnis nimmt und akzeptiert - in dem Falle hat SNCM lediglich eine Vermittlungsrolle.

 

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