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Allgemeine Beförderungsbedingungen- PASSAGIERE |
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ART. 1
Der vorliegende Vertrag unterliegt entweder dem Gesetz vom 18. Juni 1966 und seinen Durchführungsbestimmungen oder dem internationalen Übereinkommen, das in Brüssel am 29. April 1961 unterzeichnet wurde, aber nur in Fällen und Bereichen, wo diese Gesetzestexte verpflichtend für die Parteien sind, und beinhaltet außerdem die nachfolgenden Bedingungen und Vereinbarungen.
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ART. 2
Dieser Fahrschein ist persönlicher Besitz und kann nicht übertragen werden. Unabhängig vom Datum der Ausstellung des vorliegenden Fahrscheines wird vereinbart, daß der Preis der Überfahrt immer nach den Tarifen, die am Tage der Benutzung gültig sind, berechnet wird. Demzufolge verpflichtet sich der Inhaber des vorliegenden Billets formell, im Falle einer Erhöhung der Preise, den Betrag der Erhöhung vor Einschiffung zu bezahlen. Der Preis der Überfahrt muß vor Einschiffung zur Gänze entrichtet werden. Dieser Fahrschein ist nur gültig für das darin angegebene Abfahrtsdatum. Wenn kein Abfahrtsdatum angegeben ist, so kann er nur in dem Jahr benutzt werden, das dem Ausstellungsdatum folgt und dies je nach Verfügbarkeit. Nach dieser Zeit ist er ungültig und kann nicht mehr rückerstattet werden.
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ART. 3
Die Passagiere verpflichten sich, sich in allen Fällen den Bestimmungen der Gesellschaft an Bord ihrer Schiffe Folge zu leisten. Sie haben nur Zutritt zu den Räumen der Klasse, die auf ihrem Fahrschein angegeben ist, außer sie haben die Genehmigung vom Schiffskommissar. Alle zuwiderhandelnden Personen müssen die Differenz zum Passagetarif der höchsten Klasse zuzüglich 50% Zuschlag bezahlen, unter Vorbehalt einer gerichtlichen Verfolgung.
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ART. 4
Die Gesellschaft behält sich vor, das Schiff, das für die Abfahrt vorgesehen war, auszutauschen. Es werden die Passagepreise für das in Dienst genommene Schiff berechnet; je nachdem, ob sie höher oder niedriger als die zuerst angegebenen Preise sind, muß der Passagier den Zuschlag zahlen oder bekommt die Preisdifferenz zurückerstattet.
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ART. 5
Für jeden erwachsenen Passagier beträgt die Freigepäcksgrenze 60kg in der Kabinenklasse (40 kg / Kind) und 30kg in der Touristenklasse (20 kg / Kind) auf den Linien von und nach Algerien, 60 kg für erwachsenen Passagier (40 kg / Kind) in Einheitsklasse auf den Linien Algerien und Tunesien, 30kg für alle Klassen auf den anderen Linien. Das Übergewicht wird nach dem Tarif der Gesellschaft mit einem Zuschlag belegt. Das Gepäck muß vor der Einschiffung bei den Agenturen der Gesellschaft aufgegeben werden. Die Gepäckstücke, die bei Ankunft des Schiffes nicht reklamiert werden, bleiben im Hafen auf Kosten und Risiko ihres Besitzers. Die Passagiere verpflichten sich, jedes Gepäckstück mit ihrem Namen und Reiseziel in gut leserlichen und dauerhaften Buchstaben zu versehen.
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ART. 6
Es ist verboten, als Gepäck andere Gegenstände mitzuführen als die, die dem persönlichen Gebrauch des Passagiers dienen, insbesondere Handelsware. Falls gegen dieses Gebot verstoßen wird, so ist weder der Kapitän noch die Gesellschaft für Verluste oder Schäden verantwortlich.
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ART. 7
Jeder Passagier, der in seinem Gepäck ein brennbares, explosives oder gefährliches Material gepackt hat oder an Bord bringt, wie z.B. Streichhölzer, Schießpulver, Patronen, Filme, Sprengbüchsen oder Knallfrösche usw., oder Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, oder die nicht den Gesetzen, Zoll- oder Polizeibestimmungen entsprechen, ist gegenüber der Gesellschaft oder jedem anderen Beförderer für Schäden und Kosten, die durch ihre Verladung entstehen können, verantwortlich, vorbehaltlich der vorgesehenen Strafen der französischen und ausländischen Gesetzgebung.
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ART. 8
Die Gesellschaft lehnt jegliche Verantwortung für nicht registrierte Gepäckstücke oder Gegenstände ab, wie auch für Geld, Bargeld, Aktien, Schmuck und andere wertvolle Gegenstände, wenn sie nicht deklariert und auf ihren Wert taxiert worden sind bei ihrer Übergabe gegen Quittung an den Bordkommissar. Jegliche Wertangabe wird von dem Beförderer nur angenommen, wenn vorher der Inhalt geprüft wurde und eine Bezahlung einer Gebühr in Höhe von 1% vom deklarierten Wert erfolgt.
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ART. 9
Falls die Gesellschaft mit dem Transport von Gepäckstücken für einen Zeitraum, der vor dem Verschiffen oder nach dem Abladen liegt, beauftragt ist, wird ausdrücklich vereinbart, daß sie als Bevollmächtigter für Rechnung des Eigentümers der Gepäckstücke handelt und daß die Haftung der angestellten Verlader von ihr nicht übernommen wird. In jedem Fall beginnt die Haftung der Gesellschaft für die Gepäckstücke mit dem Einschiffen und endet mit dem Auslaufen.
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ART. 10
Die Gesellschaft verpflichtet sich nicht, registriertes Gepäck außerhalb der normalen Arbeits- und Öffnungszeiten auszuliefern. Eine Reklamation für verspätete Übergabe wird nicht akzeptiert.
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ART. 11
Der Kapitän und die Gesellschaft haften weder für Umwege und Routenänderungen, noch für Dienstunterbrechungen oder Verspätungen bei den Abfahrten und Ankünften des Schiffes, noch für die Übereinstimmung der Ankünfte, Abfahrten oder Anschlüsse mit Schiffen oder Eisenbahnen. Noch für Quarantänefälle: Die Kosten für die Gesundheit, für Lebensmittel und sonstige Kosten gehen in einem solchen Falle zu Lasten der Passagiere. Der Kapitän und die Gesellschaft sind insbesondere weder haftbar für Verspätungen in der Ausführung des Beförderungsvertrages noch seiner Nichtdurchführung, noch für alle Folgen, die durch Havarien, Arbeitslosigkeit, Bürgerkrieg oder Krieg, Total- oder Teilstreik, Abmachungen unter Arbeitgebern, Arbeitern, Offizieren, Matrosen oder jedweden Angestellten, unabhängig davon, ob sie im Dienste der Gesellschaft stehen oder nicht, oder der Abtakelung, oder totales oder teilweises Ausfallen der Schiffe der Gesellschaft, durch teilweise oder totale Aussperrung verursacht wurden, wer immer auch die Urheber sein mögen. Sie lehnen daher jegliche Haftung für die Folgen dieser Unregelmäßigkeiten, Unterbrechungen oder Ausfälle der Dienstleistungen ab. Die Kosten und Risiken für einen Aufenthalt gehen zu Lasten der Passagiere.
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ART. 12
Es ist dem Kapitän erlaubt, Schiffe abzuschleppen, Hilfestellung in allen Situationen zu leisten, vom Kurs abzuweichen, alle Rettungen und Umladungen zu machen; die Passagiere verzichten auf jegliche Reklamation zu diesem Punkt.
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ART. 13
Was die körperlichen Schäden betrifft, die der Passagier entweder an Bord oder während der Einschiffungs-/Ausschiffungsmanöver erlitten hat, sowie für die Verluste oder Schäden an Gepäckstücken der Passagiere, so ist die Gesellschaft nur gegenüber den Passagieren selbst oder gegenüber ihren gesetzlichen Vertretern haftbar und zu den Bedingungen und innerhalb der Beschränkung vom französischen Gesetz vom 18. Juni 1966 und seinen Durchführungsbestimmungen, das die Haftung des Seetransportes regelt.
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ART. 14
Lebende Tiere, dessen Zugang auf Passagierdecks nicht gestattet ist werden akzeptiert, ohne jegliche Gewähr bei Verlust, Krankheit oder Tod während der Überfahrt.
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ART. 15
Alle Schäden an seiner Person muß der Passagier der Gesellschaft spätestens 15 Tage nach dem Ankunftsdatum per eingeschriebenem Brief mit Empfangsbescheinigung mitteilen. Falls diese Vorschrift nicht beachtet wird, gilt der Passagier als gut und gesund angekommen.
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